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Gedanken zur Leugnung des Holocausts

Da im Zuge der Verharmlosung des Holocausts von Seiten eines Mitglieds der Piratenpartei das Thema wieder aufkam möchte ich an dieser Stelle noch mal ganz allgemein auf das Thema Holocaust und dessen Verharmlosung eingehen. In den vergangen Blogbeiträge bin ich zum Teil schon bereits auf die moralischen Aspekte  eingegangen.

Ich  bin der Überzeugung, das bei jeder Diskussion um die Holocaustleugnung die Fakten um den Holocaust stehen müssen. Zunächst zum Begriff: Dieser wird seit dem Völkermord an den Armeniern für die ethnische Säuberung im Ausmaß eines Völkermordes. In Deutschland erst seit 1979 (durch die gleichnamige Fernsehserie) für die Vernichtung von 5,6-6,3 Mio. Juden in Europa durch Nazideutschland. Darüberhinaus wurden weitere Millionen aus anderen Gründen umgebracht (diese sind also nicht in der o.g. Zahl enthalten). Eine genaue Schätzung fällt aufgrund der Umstände schwer.

Die Holocaust-Leugnung ist in Deutschland durch den Volksverhetzungsparagraphen § 130 verboten. Wie ist der Paragraph entstanden? Zunächst zur Vorgeschichte (aus Wikipedia): In der Weimarer Republik stellte er die „Anreizung zum Klassenkampf“ unter Strafe.

In den Fünziger Jahren gab es eine Serie antisemitischer Straftaten, darunter Brandanschläge auf Synagogen, und Justizskandale: Im Frühjahr 1957 hatte Ludwig Zind, ehemaliges SD-Mitglied, einen jüdischen Kaufmann beleidigt und voller Stolz hunderte Morde an Juden in der NS-Zeit bekannt. Er wurde im April 1958 wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dieser und andere Fälle wurden in der deutschen und internationalen Öffentlichkeit aufmerksam registriert. Dabei wurde erst jetzt auch der Fall des Hamburgers Friedrich Nieland bekannt, der 1957 trotz Verbreitung einer antisemitischen Hetzschrift vom Hamburger Oberlandesgericht freigesprochen worden war. In der Folge wurde bekannt, dass auch der Gerichtspräsident Budde in den 1930er Jahren rassistische Schriften veröffentlicht hatte. Weihnachten 1959 kam es dann zu einem schweren Anschlag auf die Kölner Synagoge, die Bundeskanzler Konrad Adenauer erst kurz zuvor mit der jüdischen Gemeinde eingeweiht hatte, gefolgt von 700 Anschlusstaten bis Ende Januar 1960. Dies rief internationale Empörung und Besorgnis über die Stabilität der westdeutschen Demokratie hervor.

Daraufhin fand am 22. Januar 1959 im Bundestag eine von der SPD beantragte große Justizdebatte statt. Dabei wurde der Angriff auf die „Menschenwürde anderer“ in den Gesetzestext übernommen wurde.

Absatz 3 des Paragrafen 130 wurde 1994 eingeführt und bezieht sich vor allem auf die Holocaustleugnung bzw. die Auschwitzlüge, da der Holocaust nach § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) als Völkermord definiert ist. Bis dahin war die Holocaustleugnung bereits als einfache Beleidigung strafbar.  Am 13. April 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Ergänzung von Absatz 3 verfassungsgemäß sei, da das Leugnen des Holocausts nicht unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz falle.

Diese Erweiterung wird vor allem von Geschichtsrevisionisten angegriffen.

Soweit nur die rechtlichen Aspekte in Deutschland. In der EU gilt seit 2007 eine etwas weiter gefasste EU-Richtlinie. Der UN-Menschenrechtsausschuss wies 1995 eine Klage ab, vom einem Kläger aus Frankreich, der in einem Urteil gegen ihn auf Basis französischer Gesetze, die ihm die Infragestellung der Existenz von Gaskammmern untersagte. Es urteilte, das diese Aussagen geeignet sei antisemitische Gefühle zu erzeugen und daher die Unteragung keine Einschränkung der Meinungsfreiheit darstelle.

Es gab in vielen Ländern immer wieder auch Verfassungsrechtler, die die Wirksamkeit und den Effekt dieser Volksverhetzungsgesetze in frage stellten. dies kann man m.E. auch unabhängig von Fällen tun dürfen. Was aber gar nicht geht, ist m.E. diese Paragraphen im Zusammenhang mit laufenden Verfahren zu hinterfragen, sozusagen in Verteidigung von Holocaust-Leugnern. Diese Verknüpfung sind ebenso wie die Leugnung selbst dazu geeignet, wie im § 130 beschrieben, Taten wie unter § 6 (Völkermord) beschrieben zu verharmlosen. Dies zu tun mag im Laufe einer Verteidigung eines Leugners vor Gericht zulässig sein – nicht aber als öffentlicher Diskussionsbeitrag ohne Bezug zu den eigentlichen Taten, sondern als. Wer meint, den Zweifel am Holocaust ohne moralische Erwägungen diskutieren zu können, der irrt. Denn der Holocaust hat primär eine moralische Dimension. Und der Zweifel am selbigen ist ebenso primär moralisch und zweitens in seiner gesellschaftlichen Wirkung zu betrachten. So ist es moralisch verwerflich mit das diskursive Spiel mit dem Holocaust und dessen Leugnung ohne Not auf die Spitze zu treiben. Aus den gleichen Gründen wie auch die Leugnung selbst ohne Not verwerflich ist. Es gibt erstens nichts zu Leugnen und zweitens ist das Inzweifelziehen der Strafbarkeit selbst, im Kontext einer konkreten Leugnung, einer Perversion. Denn hier wird das Schicksal von 6 Millionen Juden schnell ein Spielball für Revisionisten auf der Meta-Ebene. Denn ist schon die Leugnung selbst strafbar, so tummeln sich auf der Ebene der Strafbarkeit gerne um so mehr Revisionisten. Wer sich hier bewusst länger aufhält, ohne dass er ernsthaft an einer Verbesserung des Rechts arbeitet (wie z.B. in einer formellen Verfassungsklage), der begibt sich eben in jene Gesellschaft dieser Revisionisten und spielt somit auch ihr Spiel. Daher sollten sich Argumente gegen den Volksverhetzungsparagraphen auch nur höchstens kurz auf die wesentliche Kritik beschränken. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die eigene Argumentation in ihrer Qualität die gleiche Wirkung hat, wie die Leugnung selbst.

Diese ist insbesondere in Hinblick auf die Erweckung einer antisemitischen Atmosphäre bedenklich. Diese Gefahr muss ernst genommen werden, insbesondere in Deutschland und von Deutschen. Es handelt sich eben nicht um ein abstraktes Gedankenspiel, sondern um eine konkrete historische Erfahrung – und die Gesetze gegen Volksverhetzung wurden in der 50ern abermals aufgrund konkreter Erfahrungen verabschiedet.  Wer diese Erfahrungen und historischen Fakten in der Diskussion um das Pro und Contra von Verboten negiert, wird dem Thema nicht gerecht. Jede Diskussion darum MUSS diese Fakten in der Diskussion selbst gewichten und  dahingehend Argumente abwägen.

Die Leugnung des Holocaust stellt in gewisser Weise die höchste Form der Beleidigung dar. Wer also dessen Strafbarkeit anstrebt, müsste somit auch die Strafbarkeit aller geringeren Beleidigungen in frage stellen. Dies passiert allerdings interessanterweise aber nicht. Dann aber frage ich mich, warum manche Leute ausgerechnet am extremsten Beispiel ein Exempel der Rede- und Meinungsfreiheit statuieren wollen? Ich denke eben gerade wegen seines politischen Gewichtes – und gerade das empfinde ich als besonders perfide.

Insbesondere stellt sich dann auch die Frage wann, wenn nicht hier eine Art der Zensur und des Eingriffes in eine Diskussion erlaubt sein sollen? Erstaunlicher weise habe ich in Diskussionen zum Thema im Netz schon erlebt, das wegen geringerer Aussagen zensiert wurde. Da stimmt dann aber etwas ganz gewaltig nicht im Wertesystem.

Ich habe diesen Artikel bewusst allgemeiner zu halten, da es mir nicht nur um den einen oder anderen Fall geht. Es geht mir eben um das Thema Holocaustleugnung/Volksverhetzung im Allgemeinen. Daher habe ich hier auch keine konkreten Beispiele genannt, da diese von der Essenz der Aussage ablenken würden.

Ihr könnt den Artikel kommentieren, aber  ich sage jetzt schon, dass ich keine Kommentare zulassen werde, die in irgendeiner Form geeignet wären, das Gedenken an den Holocaust zu beschädigen. Ich werde hier auch keine kleinkarierte Diskussion zulassen.

Der Text ist unter der „Creative Commons Attribution/Share-Alike“-Lizenz verfügbar.

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